Negativgutachten

Negativgutachten

Mit dem Negativgutachten kann jeder Hundehalter, der einen Hund
gem. § 8 Abs. 3 HundehV hält, der zuständigen Behörde nachweisen, dass sein Hund keine gesteigerte Aggressivität besitzt. Hierbei wird der Hund nach seinem Wesen und Verhaltensmustern begutachtet. Dieses Gutachten umfasst einen praktischen und einen Befragungsteil.

Sachkundeprüfung

Gem. § 11 HundehV ist der zuständigen Behörde eine Sachkundebescheinigung vorzulegen, wenn man einen gefährlichen Hund gem. § 8 HundehV  halten möchte. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen sowie aus einem praktischen Teil. Im Theorieteil muss der Hundehalter verschiedene Fragen zu den Themen Hundeerziehung, Lernverhalten, Körpersprache usw. beantworten.
Im praktischen Teil wird der Grundgehorsam in Alltagssituationen überprüft.